Einzelräumungsprüfung im Bahn Teil 4
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Definitionen im Bahnbetrieb
Der Fahrdienstleiter muss die Fahrt des Kontrollzuges in den Zugfolgeabschnitt durch Fahrtstellung eines Hauptsignals bzw. der virtuellen Blockstelle zulassen. Der Kontrollzug muss den Zugfolgeabschnitt bei ordnungsgemäß wirkenden Blockeinrichtungen durchfahren haben. Hierzu muss der Fahrdienstleiter die Sperre nach 408.0403 Abschnitt 2 Nr. 9 entfernen und unmittelbar nach Haltstellung durch den Kontrollzug wieder anbringen.
Der Fahrdienstleiter muss das Aufheben der Räumungsprüfung auf Zeit im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(7) Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass bei Räumungsprüfung auf Zeit die Räumungsprüfung auf einer selbsttätigen Blockstelle durchgeführt wird, auf der ein Rückmeldeposten eingesetzt ist.
Züge fahren; Räumungsprüfung - Strecken mit selbsttätigem Streckenblock; Zentralblock ohne ESTW; 408 0246
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)