Züge fahren; Grundstellung der Weichen, Umstellverbot, Umstellen; 408 0131
Der Inhalt ist ohne Gewähr.
Definitionen im Bahnbetrieb
Züge fahren; Grundstellung der Weichen, Umstellverbot, Umstellen; 408 0131
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)
1
Grundstellung
Wenn bei Gleisbildstellwerken für Weichen oder Gleissperren ausnahmsweise eine Grundstellung erforderlich ist, ist dies im Betriebsstellenbuch bestimmt.
Weichen, für die eine Grundstellung bestimmt ist, sowie Gleissperren, Riegel oder Sperrsignale müssen in Grundstellung stehen, wenn sie nicht in anderer Stellung gebraucht werden. Für Riegel können im Betriebsstellenbuch Ausnahmen zugelassen sein, solange im Stellwerksbezirk nicht rangiert wird.
2
Umstellverbot, Umstellen
(1) Unter Fahrzeugen darf der Bediener eine Weiche nicht umstellen.
(2) Bevor der Bediener eine Weiche umstellt, muss er feststellen, dass die Weiche nicht mit Fahrzeugen besetzt ist.
(3) Wenn der Bediener nicht selbst feststellen kann, dass eine Weiche nicht mit Fahrzeugen besetzt ist, gilt Folgendes:
a) Der Bediener darf einen anderen Mitarbeiter im Bahnbetrieb (Triebfahrzeugführer, Mitarbeiter der Fachlinien Leit- und Sicherungstechnik, Fahrbahn, Elektrotechnik und von der DB Netz AG beauftragte Helfer im Bahnbetrieb) einweisen, indem er ihm die Lage der zu prüfenden Weiche in der Örtlichkeit beschreibt.
b) Nach der Einweisung darf der Bediener den anderen Mitarbeiter beauftragen, die Feststellung zu treffen und ihm das Ergebnis zu melden.
c) Der Bediener muss Meldungen nach b) nachweisen.
3
Flachkreuzungen, Gleissperren
Für Flachkreuzungen und Gleissperren gelten die Bestimmungen für Weichen sinngemäß.