Einzelräumungsprüfung im Bahn Teil 3
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Definitionen im Bahnbetrieb
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Räumungsprüfung auf Zeit
(1) Räumungsprüfung auf Zeit wird erforderlich, wenn
a) sie nach 408.0622 Abschnitt 1 Absatz (2) Nr. 4 und Absatz (5) eingeführt werden muss,
b) bekannt wird, dass ein Blockabschnitt – außer durch Kleinwagenfahrten – nicht als besetzt angezeigt wird, obwohl er besetzt ist, z.B. beim Sanden nach 408.0622 Abschnitt 4 Absatz (2) b) Nr. 2,
c) die Bedienung nach Abschnitt 4 Absatz (1) e) nicht ordnungsgemäß gewirkt hat,
d) die Fachkraft die Räumungsprüfung vorgeschrieben hat oder
d) im Betriebsstellenbuch nach 408.0246 Abschnitt 4 Absatz (1) bestimmt ist, dass im Anschluss an die Einzelräumungsprüfung Räumungsprüfung auf Zeit eingeführt werden muss.
(2) Wenn auf eingleisigen Strecken zwischen zwei Zugmeldestellen mehrere Zugfolgeabschnitte vorhanden sind und für einen der Zugfolgeabschnitte Räumungsprüfung auf Zeit erforderlich ist, muss die Zugfolge für beide Fahrtrichtungen an den Hauptsignalen der Räumungsprüfstellen geregelt werden. Dies gilt auch, wo Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist, sobald ein Zug auf dem Gegengleis gefahren ist.
(3) Der Fahrdienstleiter darf dem Beginn von Arbeiten, die Räumungsprüfung auf Zeit erfordern, erst zustimmen, wenn sich die Blockeinrichtungen des betroffenen Zugfolgeabschnitts und aller folgenden Zugfolgeabschnitte bis zur Räumungsprüfstelle in Grundstellung befinden oder eine Einzelräumungsprüfung bei dem Zug durchgeführt wurde, der die Abschnitte zuletzt befahren hat.
(4) Räumungsprüfung auf Zeit muss der Fahrdienstleiter der Zugfolgestelle einführen, bei der der Anlass aufgetreten ist.
Wenn Räumungsprüfungen bestätigt werden müssen, muss der Fahrdienstleiter, bei dem der Anlass aufgetreten ist, dem beteiligten Fahrdienstleiter Einführen der Räumungsprüfung auf Zeit, Zugfolgeabschnitt und Anlass mitteilen.
Der für die Räumungsprüfung zuständige Fahrdienstleiter muss Züge, die den betroffenen Zugfolgeabschnitt befahren, in beiden Fahrtrichtungen unaufgefordert zurückmelden.
Der Fahrdienstleiter muss das Einführen der Räumungsprüfung auf Zeit im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(5) Bei Räumungsprüfung auf Zeit gilt Folgendes:
a) Bei einer Blockstelle der freien Strecke – ausgenommen Abzweigstellen – am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 9 anbringen bzw. eingeben. Der Fahrdienstleiter darf die Sperre bis zur Fahrt des Kontrollzuges nicht entfernen.
Wenn der Fahrdienstleiter an einem selbsttätigen Blocksignal bzw. an einer virtuellen Blockstelle Sperre nach 408.0403 Nr. 9 nicht anbringen bzw. eingeben kann, muss er die Zugfolge am Hauptsignal der rückgelegenen Zugmeldestelle regeln. Für dieses Signal gelten die Regeln unter b).
b) Bei einem Ausfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
c) Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
Wenn zwischen zwei Zugmeldestellen mehrere Zugfolgeabschnitte betroffen sind, muss der Fahrdienstleiter die Maßnahmen nach a) oder b) nur für das Hauptsignal bzw. die virtuelle Blockstelle am Anfang des ersten betroffenen Zugfolgeabschnitts treffen.
(6) Räumungsprüfung auf Zeit hebt die Stelle auf, die sie eingeführt hat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Alle Anlässe müssen weggefallen sein.
b) Wenn Räumungsprüfung auf Zeit nach den Absätzen (1) a), (1) b), (1) c) oder (1) d) eingeführt war, muss im Arbeits- und Störungsbuch außerdem das Ende der Arbeiten eingetragen sein.
c) Danach muss ein Kontrollzug den Zugfolgeabschnitt befahren, und zwar
1. auf zweigleisigen Strecken, wo Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist, in der gewöhnlichen Fahrtrichtung,
2. auf eingleisigen Strecken ohne Erlaubnismelder oder Streckengleisen ohne Erlaubnismelder, wo Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist, in beliebiger Fahrtrichtung,
3. auf eingleisigen Strecken mit Erlaubnismelder oder Streckengleisen mit Erlaubnismelder, wo Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist,
- je ein Zug in beiden Fahrtrichtungen oder
- ein Zug in beliebiger Fahrtrichtung, wenn nach diesem Zug die Erlaubnis zweimal störungsfrei von Hand gewechselt werden kann.
Züge fahren; Räumungsprüfung - Strecken mit selbsttätigem Streckenblock; Zentralblock ohne ESTW; 408 0246
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)