Einzelräumungsprüfung im Bahn Teil 2
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Definitionen im Bahnbetrieb
Hierzu darf er die Anzeige des Fahrtmelders auswerten.
(7) Wenn die Anzeigen bei einem Fahrdienstleiter nicht vollständig dargestellt sind, muss das Auswerten der Anzeigen im Zusammenwirken mit dem Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle erfolgen.
(8) Die Blockabschnittsprüfung, das Auswerten der Anzeigen, die Fahrtstellung des Hauptsignals bzw. der virtuellen Blockstelle und das Verständigen der Beteiligten ist im Zugmeldebuch nachzuweisen.
Die Bestätigung der Räumungsprüfung durch Rückmelden ist nicht erforderlich.
(9) Wenn Einzelräumungsprüfung erforderlich ist, aber nicht festgestellt werden
kann, welcher Zug den Zugfolgeabschnitt zuletzt befahren hat, gilt Folgendes:
a) Bei einer Blockstelle der freien Strecke am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 9 anbringen bzw. eingeben. Dies gilt nicht für
Abzweigstellen.
b) Bei einem Ausfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
c) Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
d) Der Fahrdienstleiter auf der Räumungsprüfstelle muss feststellen, dass die Bedingungen nach 408.0241 Abschnitt 4 c) erfüllt sind.
e) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer des nächsten Zuges, der den Zugfolgeabschnitt befahren soll, beauftragen, auf Sicht zu fahren, und zwar
- bei Zentralblock mit Achszählern oder wenn bis zur nächsten Zugmeldestelle nur ein Zugfolgeabschnitt vorhanden ist, im betroffenen Zugfolgeabschnitt,
- allen übrigen Fällen im betroffenen und im nächsten Zugfolgeabschnitt.
Auf Strecken mit Blockkennzeichen gilt als betroffener Zugfolgeabschnitt
- für signalgeführte Züge der Zugfolgeabschnitt für signalgeführte Züge,
- für anzeigegeführte Züge der Zugfolgeabschnitt für anzeigegeführte Züge.
f) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer mündlich verständigen, dass er am Hauptsignal der Räumungsprüfstelle angehalten wird, um dort dem Fahrdienstleiter seine Zugnummer anzugeben.
g) Der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle darf die Einfahrt des Zuges auf der Räumungsprüfstelle erst zulassen, wenn der Triebfahrzeugführer die Nummer seines Zuges gemeldet hat.
h) Bei diesem Zug muss er eine Einzelräumungsprüfung durchführen.
Züge fahren; Räumungsprüfung - Strecken mit selbsttätigem Streckenblock; Zentralblock ohne ESTW; 408 0246
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)