Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten
Der Inhalt ist ohne Gewähr.
Signale
(1) Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf.
Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten.
Die Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.
Steht ein Hauptsignal bei Annäherung einer Rangierfahrt noch auf Fahrt, dann ist anzuhalten und das Signal Hp 0 abzuwarten. Bei zweifelhaftem oder erloschenem Signal verhält sich die Rangierfahrt wie an einem Halt zeigenden Signal.
Für die Vorbeifahrt einer Rangierfahrt am Hauptsignal ist die Zustimmung des Wärters abzuwarten.
(2) Die Signale sind entweder Formsignale und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso viele Lichter als Nachtzeichen oder sie sind Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages- und Nachtzeichen.
(3) Hauptsignale werden verwendet als
- Einfahrsignale,
- Ausfahrsignale,
- Zwischensignale,
- Blocksignale,
- Deckungssignale vor Gefahrstellen.
Zwischensignale sind Hauptsignale des Bahnhofs, die keine Einfahr- oder Ausfahrsignale sind.
(4) Die Nachtzeichen der Formsignale müssen in der Regel so lange leuchten, wie Züge der betreffenden Fahrtrichtung verkehren.
In Bahnhöfen, auf denen nicht ständig rangiert wird, kann zugelassen werden, dass bei Ausfahr- und Zwischensignalen auf die Anwendung der Nachtzeichen verzichtet wird, solange die zugehörigen Gleise nicht befahren werden.
Signale, die eine Gruppe bilden, müssen jedoch gleichzeitig leuchten.
Die Nachtzeichen mehrflügliger Formsignale dürfen nur gleichzeitig gelöscht werden.
Die Regelungen zum zeitweisen Verzicht auf die Anwendung der Nachtzeichen sind in örtlichen Zusätzen gegeben.
(5) Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein.
Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal.
Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Abständen.
Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1.000 bis 1.300 m.
(6) Der in Absatz 5 genannte Abstand bezieht sich auf den Bremsweg der Strecke von 1.000 m.
Lichthauptsignale mit Lichtvorsignal an einem Signalträger können in einem geringeren Abstand stehen, wenn der Bremsweg der Strecke eingehalten ist.
Außerdem darf der Abstand der Signale den Bremsweg der Strecke um bis zu 50 % überschreiten.
Haupt- und Vorsignalbedeutung können in einem Signalbild vereinigt sein (Hauptsignal mit Vorsignalfunktion). Die Bestimmungen für Vorsignale zu Signalabständen und der Kennzeichnung verkürzter Signalabstände gelten dann sinngemäß.