Züge fahren; Inhalt und zusätzliche Regeln; 408 0101
Der Inhalt ist ohne Gewähr.
Definitionen im Bahnbetrieb
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 10.12.2017)
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Inhalt
Die 408.01 - 06 enthalten Regeln für das Fahren von Zügen.
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Zusätzliche oder abweichende Regeln, Betriebsstellenbuch
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln können gegeben sein:
- im Betriebsstellenbuch,
- im Auftragsbuch,
- in einer Fahrplananordnung oder Beförderungsanordnung,
- in einer Betra,
- in der La oder
- in Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken.
Wenn Regeln im Betriebsstellenbuch gegeben sein können, ist darauf hingewiesen.
(2) Im Betriebsstellenbuch sind enthalten:
a) Im Betriebsstellenbuch sind Anlagen und Einrichtungen der Betriebsstellen genannt.
b) Im Betriebsstellenbuch sind die maßgebenden Neigungen einschließlich der Neigungswechsel der Streckenabschnitte zwischen Zugmeldestellen angegeben.
c) Die durchgehenden Hauptgleise einer zweigleisigen Bahn werden nach der Fahrtrichtung der Züge im Regelbetrieb bezeichnet. Im Betriebsstellenbuch kann die Bezeichnung ergänzt sein.
d) Wenn ein Bahnhof in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt ist, sind diese im Betriebsstellenbuch beschrieben.
e) Auf eingleisigen Strecken ist im Betriebsstellenbuch angegeben, welchem Fahrdienstleiter selbsttätige Blockstellen des automatischen Streckenblocks zugeteilt sind.
f) Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln zum gewöhnlichen Halteplatz gegeben sein.
g) Die Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke ist bei besonderen örtlichen Verhältnissen im Betriebsstellenbuch festgelegt.
h) Darüber hinaus ist im Betriebsstellenbuch angegeben, ob
- Selbststellbetrieb (Selbststellbetrieb für einzelne Zugstraßen),
- Selbststellbetrieb (Signalselbststellbetrieb),
- Selbststellbetrieb (Programmselbststellbetrieb),
- Selbststellbetrieb (Durchfahrbetrieb),
- Selbststellbetrieb (Zuglenkung mit Lenkziffer) oder
- Zuglenkung mit Lenkplan
vorhanden ist.
i) Im Betriebsstellenbuch kann angeordnet sein, dass einzelne Zugfolgestellen für bestimmte Zeiten aus der Regelung der Zugfolge ausgeschaltet werden.
j) Im Betriebsstellenbuch können andere Zugfolgestellen als Bahnhöfe, Abzweigstellen und Überleitstellen zu Zugmeldestellen erklärt sein.
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Ausnahmen
Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich die regelwerksverantwortliche Stelle des Infrastrukturbetreibers. Sie werden im Auftragsbuch bekannt gegeben.