408.0203 - Vorgänge, Aufträge und Meldungen nachweisen
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Definitionen im Bahnbetrieb
Züge fahren; Vorgänge, Aufträge und Meldungen nachweisen; 408 0203
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 21.08.2023)
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Nachweisen
(1) Mitarbeiter auf einer Betriebsstelle müssen Aufträge, Meldungen oder Vorgänge, die die Durchführung der Züge betreffen, nachweisen und zwar
- wenn es Zugmeldungen sind,
- wenn dies in den Regeln nach 408.0101 bis 408.0651 oder im Betriebsstellenbuch angeordnet ist oder
- wenn ein Mitarbeiter den Nachweis für erforderlich hält.
Für den Nachweis müssen folgende Unterlagen verwendet werden:
a) Zugmeldebuch, hierbei gilt:
Es ist nach der Anleitung auf der Titelseite des jeweiligen Vordrucks oder nach 408.0101 bis 408.0651 einzutragen. Die Mustereinträge beziehen sich jeweils auf den Bahnhof Beheim, soweit nichts Abweichendes angegeben ist. Einträge, für die keine Spalten vorgesehen oder keine Muster vorgegeben sind, sind an keine Form gebunden; sie dürfen auch quer über den Spaltenbau geschrieben werden. Als Ankunftszeit ist bei haltenden Zügen die Zeit, zu der der Zug am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten kommt, bei durchfahrenden Zügen die Durchfahrtszeit einzutragen. Als Ab- oder Durchfahrtszeit ist die nach 408.0221 Abschnitt 3 Absatz (7) gemeldete Zeit einzutragen.
Wo Zugmeldungen durch selbsttätig wirkende Einrichtungen aufgezeichnet werden, ersetzen diese den Eintrag im Zugmeldebuch.
b) Fernsprechbuch, hierbei gilt:
Es ist einzutragen, wenn kein Zugmeldebuch geführt wird oder wenn zwar ein Zugmeldebuch geführt wird, aber für Einträge, für die keine Spalten vorgesehen sind, der Nachweis im Fernsprechbuch zweckmäßig ist.
c) Andere Unterlagen, hierbei gilt:
Es ist einzutragen, wenn es angeordnet ist.
(2) Vorbereitende Gespräche müssen nicht eingetragen werden.
(3) Es ist – außer bei Gefahr – unmittelbar vor Abgabe oder sofort nach Eingang einzutragen.
(4) Es darf nicht mit Bleistift eingetragen und nicht radiert werden. Irrtümlich vorgenommene Einträge müssen so durchgestrichen werden, dass sie lesbar bleiben.
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Zugmeldebuch
a) Als Zugmeldebücher müssen in der Regel Vordrucke 408.0203V11 bis 408.0203V31 verwendet werden.
b) Im Betriebsstellenbuch können für Zugmeldebücher besondere Regeln gegeben sein
1. bei mehreren ineinander übergehenden Strecken,
2. in Fernstell- oder Fernsteuerbereichen,
3. für Eintragen der Stundenzahlen,
4. für Eintragen der Zugschlussmeldung.
c) Für selbsttätige Blockstellen oder virtuelle Blockstellen, die nicht zugleich Bahnhof oder Abzweigstelle sind, muss kein Zugmeldebuch geführt werden.
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Fernsprechbuch
a) Als Fernsprechbuch muss in der Regel Vordruck 408.0203V41 verwendet werden.
b) Im Betriebsstellenbuch können Regeln für das Fernsprechbuch gegeben sein.
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Aufbewahren von Unterlagen
Zugmeldebücher, Fernsprechbücher, Vordrucke, Anordnungen über den Zugverkehr, Befehle und Fahrplan-Mitteilungen müssen nach ihrem Abschluss bei der im Betriebsstellenbuch genannten Stelle aufbewahrt werden.
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Meldungen von Triebfahrzeugführern und Dritten
Der Fahrdienstleiter muss Meldungen über Verdacht an Mängeln oder Mängel an Fahrbahn, konstruktivem Ingenieurbau, Oberleitungen, Leit- und Sicherungstechnik (z.B. eingeschränkte Signalsicht), über Hindernisse oder andere Meldungen (z.B. Böschungsbrand), die durch Triebfahrzeugführer oder Dritte gemeldet werden, an die zur Entstörung veranlassende zuständige Stelle (EVZS) weiter melden. Der Fahrdienstleiter muss die Meldungen im Fernsprechbuch nachweisen.