Einzelräumungsprüfung im Bahn Teil 1
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Definitionen im Bahnbetrieb
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Einzelräumungsprüfung
(1) Einzelräumungsprüfung wird bei folgenden Anlässen erforderlich:
a) Ein Zug soll mit besonderem Auftrag in einen Zugfolgeabschnitt fahren.
b) Ein Zug soll in einem Zugfolgeabschnitt für anzeigegeführte Züge signalgeführt weiterfahren, dessen Ende gekennzeichnet ist durch ein Blockkennzeichen der freien Strecke.
c) Ein Zug soll an einem LZB-Nothalt auf der freien Strecke oder hinter einem Ausfahrsignal weiterfahren.
d) Blockeinrichtungen sollen in die Grundstellung gebracht werden – ausgenommen der Zentralblockabschnitt soll aufgelöst werden, ohne dass eine Zugfahrt stattgefunden hat. Der Fahrdienstleiter darf diese Einzelräumungsprüfung durch Maßnahmen nach 408.0622 Abschnitt 1 ersetzen.
e) Für die Hilfsauflösung einer Fahrstraße ist im Betriebsstellenbuch Einzelräumungsprüfung vorgeschrieben.
f) Eine Zugfahrt soll in einen Zugfolgeabschnitt mit Gleisstromkreisen zugelassen werden, in dem gesandet worden ist.
Im Betriebsstellenbuch können zu den Anlässen nach a) und b) ergänzende Regeln gegeben sein.
Im Betriebsstellenbuch ist bestimmt, wenn bei den Anlässen nach a) bis c) im Anschluss an die Einzelräumungsprüfung Räumungsprüfung auf Zeit eingeführt werden muss.
Der Fahrdienstleiter muss den Anlass für die Einzelräumungsprüfung im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(2) Für die Räumungsprüfung nach Aufheben der Gleissperrung gilt Folgendes:
a) Wenn der Anlass für die Räumungsprüfung nach dem Aufheben einer Gleissperrung aufgetreten ist, muss der Fahrdienstleiter die Räumungsprüfung bei dem Zug durchführen, der den Zugfolgeabschnitt vor der Gleissperrung zuletzt befahren hat.
b) Wenn sich Blockeinrichtungen nach Aufheben der Gleissperrung
- eines Baugleises oder
- eines Gleises, in dem während der Sperrung keine Besetzung mit Fahrzeugen erfolgte
nicht in Grundstellung befinden, darf der Fahrdienstleiter die Blockeinrichtungen in Grundstellung bringen. Der Fahrdienstleiter muss vor Herstellen der Grundstellung feststellen, dass der letzte Zug vor der Gleissperrung den Sperrabschnitt verlassen hat und das Freisein des Sperrabschnittes durch Blockabschnittsprüfung prüfen. Der Fahrdienstleiter muss die Blockabschnittsprüfung nachweisen.
Vor der Blockabschnittsprüfung und während der Nachweisführung nach Abschnitt
3 Absatz (1) müssen die Fahrdienstleiter auf den Zugmeldestellen Merkhinweis „!“ nach 408.0402 Nr. 14 im ersten Zugfolgeabschnitt und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben. An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen. Merkhinweis „!“ darf entfernt werden, wenn das Gleis gesperrt ist.
(3) Wenn eine Räumungsprüfung zu bestätigen ist, muss der Fahrdienstleiter, bei dem der Anlass aufgetreten ist, den für die Räumungsprüfung zuständigen Fahrdienstleiter zur Abgabe der Rückmeldung auffordern. Dabei muss er den betroffenen Zug angeben.
(4) In Relaisstellwerken darf der Fahrdienstleiter bei Zentralblock mit Achszählern eine Einzelräumungsprüfung in den Fällen der Absätze (1) a), (1) b) oder (1) c) für den betroffenen Zugfolgeabschnitt ersetzen. Der Fahrdienstleiter muss Folgendes feststellen:
- Der Zugfolgeabschnitt muss als frei angezeigt werden (Blockabschnittsprüfung) und
- der Halt- oder Fahrtmelder des Hauptsignals am Ende des Zugfolgeabschnitts muss leuchten und der Melder des Signals Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 muss dunkel sein und
- das Gleis bis zur nächsten Zugmeldestelle darf nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht sein.
Blockabschnittsprüfung ist nicht zulässig, wenn der Zentralblockabschnitt nicht
aufgelöst ist, der Ausfahrsperrenmelder leuchtet, der Blockabschnittsmelder rot
leuchtet oder wenn im Betriebsstellenbuch nach Absatz (1) bestimmt ist, dass
im Anschluss an eine Einzelräumungsprüfung Räumungsprüfung auf Zeit eingeführt
werden muss.
(5) Für das Auswerten von Anzeigen gelten folgende Regeln:
Im Betriebsstellenbuch kann zugelassen sein, dass der Fahrdienstleiter eine Einzelräumungsprüfung durch das Auswerten der Anzeigen im betroffenen Zugfolgeabschnitt ersetzen darf. Dabei muss er Folgendes feststellen:
- Der Zugfolgeabschnitt muss als frei angezeigt werden und
- der Halt- oder Fahrtmelder des Hauptsignals am Ende des Zugfolgeabschnitts muss leuchten und der Melder des Signals Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 muss dunkel sein und
- das Gleis bis zur nächsten Zugmeldestelle darf nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht sein.
(6) Für das Auswerten der Fahrtstellung gilt Folgendes:
Der Fahrdienstleiter darf eine Einzelräumungsprüfung nach Absatz (1) a) ersetzen durch die Feststellung, dass das Hauptsignal bzw. die virtuelle Blockstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnittes eine Fahrtstellung zeigt.
Züge fahren; Räumungsprüfung - Strecken mit selbsttätigem Streckenblock; Zentralblock ohne ESTW; 408 0246
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)